Widerrufsrecht erlöscht nach Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen

Bei der Geltendmachung der Forderung ist einer der meistgehörten Einwände auf Seiten des Verbraucher derjenige, dass er den Vertrag widerrufen hätte, sodass ihn keine Verpflichtung zur Zahlung träfe.

BildDieser Einwand ist insbesondere im Bereich der Telekommunikation sehr beliebt. Allerdings berufen sich nicht selten Kunden von Telekommunikationsunternehmen auf ihr Widerrufsrecht, wenn und obwohl sie Telekommunikationsdienstleistung bereits in Anspruch genommen haben. Denn selbst nach längerer Nutzung eines Telekommunikationstarifes wird mitunter ein Widerruf erklärt. Solche Kunden verweigern – unter Hinweis auf das ausgeübte Widerrufsrecht – regelmäßig auch die Zahlung von Rechnungen, mit denen die in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen abgerechnet werden.

Dieses Vorgehen ist jedoch nicht korrekt. Durch ein fristgemäß ausgeübtes Widerrufsrecht kann sich der Kunde zwar vom Vertrag lösen, er ist aber gesetzlich verpflichtet, die bereits gezogenen Nutzungen aus dem Vertrag herauszugeben (§§ 355, 357 I S.1 i.V.m. 346 ff. BGB). Im Falle eines Telekommunikationsdienstvertrages ist Wertersatz für die Nutzungen in Form von Bezahlung der Rechnungen zu leisten.

Nichtdestotrotz bringt die Ausübung eines Widerrufsrechts für die Telekommunikationsunternehmen weitergehende Nachteile mit sich. In der Regel werden nämlich die Verträge mit einer Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen. Hintergrund hierfür ist, dass die Telekommunikationsunternehmen eine Kostenkalkulation vornehmen, auf deren Grundlage die Tarifgebühren unter Berücksichtigung der jeweiligen Vertragslaufzeit festgelegt werden. Übt der Kunde sein Widerrufsrecht aus und wird der Vertrag somit vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, ist das für das Unternehmen regelmäßig ein Verlustgeschäft.

Die Advovox Rechtsanwalts GmbH hat in diesem Zusammenhang kürzlich vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein Urteil erstritten (13 C 161/13), das der Zahlungssicherheit vieler Telekommunikationsunternehmen hierzulande zu Gute kommen wird. Das Gericht urteilte, das Widerrufsrecht eines Telekommunikationskunden sei erloschen, da er die Leistungen des Unternehmens für die Dauer von drei Tagen in Anspruch genommen hatte. Die vorzeitige Beendigung eines mit einer Mindestvertragslaufzeit abgeschlossenen Telekommunikationsvertrages durch nachträgliche Ausübung eines Widerrufsrechts kam nach Ansicht des Gerichts damit nicht in Betracht.

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