Vom Bundeskabinett beschlossen: Eckdaten für Heizungstausch ab 2024 stehen fest

20 bis 30 Jahre lang werden neu eingebaute Heizungen genutzt – deshalb liegt der Fokus des Gesetzesentwurfes des Bundeskabinetts für die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes auf Vorgaben für den Einbau neuer Heizungen. Dadurch soll eine Modernisierungsoffensive gestartet und die Umsetzung der Wärmewende beschleunigt werden.

Ab dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden. Für bestehende Heizungen auf Basis fossiler Brennstoffe gilt, dass sie weiterlaufen und bei Schäden auch repariert werden können. Übergangsfristen und Ausnahmen, sozialer Ausgleich und Förderung sollen die Verbraucher beim Heizungstausch entlasten.

So ist die zukünftige Förderung gestaltet

Wird eine alte Gas- oder Ölheizung gegen eine neue, klimafreundliche Heizung ausgetauscht, so können alle Bürger für selbst genutztes Wohneigentum eine Grundförderung beantragen. Der Fördersatz der Grundförderung soll 30 % betragen.

Zusätzlich zur Grundförderung soll es Klimaboni geben. Diese werden bei Erfüllung der Voraussetzungen zusätzlich zur Grundförderung gezahlt. 20 % Klimabonus soll Eigentümern gewährt werden, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten. Dazu gehört zum Beispiel der Bezug von Wohngeld. Ebenso 20 % Bonus erhalten die Eigentümer, die ihre alte fossile Heizung tauschen, ohne dass sie dazu verpflichtet wären. Das ist der Fall, wenn eine Ausnahme von der Austauschpflicht der alten Heizung besteht, wie zum Beispiel für Besitzer von Kohleöfen oder Gas- oder Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind. Wenn die Eigentümer vor 2002 in die Immobilie eingezogen oder älter als 80 Jahre sind, fallen sie nicht unter die Austauschpflicht. Tauschen Sie dennoch, wird das mit dem 20-%-Bonus gefördert.

Ein weiterer Klimabonus in Höhe von 10 % zusätzlich zur Grundförderung wird gewährt, wenn Kohleöfen oder Gas- und Öl-Konstanttemperaturkessel mindestens 5 Jahre vor der gesetzlichen Austauschpflicht gewechselt werden. Ebenso ein Klimabonus von 10 % wird bei nicht reparablen Schäden einer nicht austauschpflichtigen Heizung gewährt. Das gilt für den Austausch von Kohleöfen sowie Öl- und Gaskesseln jeglicher Art. Dabei muss die Mindestanforderung erfüllt sein, dass die neue Heizung mindestens zu 65 % erneuerbare Energien nutzt.

Die Klimaboni können ausschließlich mit der Grundförderung, nicht aber untereinander kombiniert werden.

Gibt es ein Verbot für den Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen?

Aktuell und auch nach 2024 ist der Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen weiterhin zulässig, wenn zum Heizen mindestens 65 % erneuerbarer Energie eingesetzt werden. Aber tatsächlich wurde ein Enddatum für fossile Heizungen festgelegt: Heizungen auf Basis fossiler Energien dürfen bis maximal 31. Dezember 2044 genutzt werden. Ab 2045 müssen Gebäude klimaneutral auf Basis erneuerbarer Energien beheizt werden.

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Bildnachweis: ©Alexander Stein – Pixabay

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