Keine Verjährung des Urlaubs bei unterlassenem Hinweis des Arbeitgebers

Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern verjähren nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner sog. Hinweispflicht nachgekommen ist. Dies hat der EUGH am 22.09.2022, Az C 120/21) entschieden.

BildDer gesetzliche Mindesturlaub von Arbeitnehmern verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinzuweisen, wieviel Urlaub sie noch haben, sie aufzufordern, diesen zu nehmen und darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls verfällt.

Unterlassen Arbeitgeber diesen Hinweis, kann es teuer werden: Arbeitnehmer können Urlaub über Jahre anhäufen und sich – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses- auszahlen lassen Der Einwand eines Arbeitgebers, dass der nicht genommene, angehäufte Urlaub verjährt sei (3-jährige Verjährungsfrist) war ohne Erfolg.

Der EUGH hat am 22.09.2022 entschieden (AZ C120/21), dass der Urlaubsanspruch nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber den Hinweis auf den Verfall unterlassen hat. Der Arbeitgeber sei in einem solchen Falle nicht schützenswert. Man würde anderenfalls ein Verhalten des Arbeitgebers billigen, das ihn ungerechtfertigt bereichere und die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht schütze. Der unwissende Arbeitnehmer sei als schwächere Partei schützenswerter. Die Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs beginne erst dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Hinweises des Arbeitgebers, dass noch Urlaubsansprüche bestehen und dass diese verfallen könnten, positive Kenntnis von seinen Ansprüchen habe.

Arbeitgebern ist dringend anzuraten, ihrer Hinweispflicht rechtzeitig und alljährlich nachzukommen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Dr. Reichert und Kollegen – Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht
Frau Dr. Sabine Reichert
Drakestraße 48
12205 Berlin
Deutschland

fon ..: 030-679 665 434
web ..: https://www.reichert-recht.com/
email : berlin@reichert-recht.com

Wir sind eine ausschließlich auf das Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei. Das unterscheidet mich und ist Ihr Vorteil. Auf der Basis unserer über 20 -jährigen Erfahrung beraten und vertreten wir Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Führungskräfte (“Leitende”) außergerichtlich sowie gerichtlich in allen Belangen des Arbeitsrechts.

Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

Pressekontakt:

FairPlay SEO Berlin
Herr Martin Theiler
Annenstr. 15
10179 Berlin

fon ..: 030-5552 7449
web ..: https://fairplayseo.de/