Illegale Videos: Staatsanwaltschaft will Kino.to-Nutzer belangen

Die Staatsanwaltschaft Dresden will den zahlenden Nutzern des Raubkopie-Videoportals kino.to an die Geldbörse. Es werde geprüft, ob man die zahlenden Nutzer belangen könnte, weil sie mit ihren PayPal-Überweisungen gewerbliche Urheberrechtsverletzungen der Kino.to-Betreiber finanziell unterstützt haben, gab Oberstaatsanwalt Wolfgang Klein gegenüber dem Nachrichtenportal heise online an.

Foto: PA/dpa
Schon bei der Abschaltung des Portals kino.to kam es zu Festnahmen. Nun nimmt die Staatsanwaltschaft auch die Nutzer ins Visier

Das Portal kino.to hatte zehntausenden Nutzern Links zu Videos von aktuellen Hollywoodfilme sowie TV-Produktionen zur Verfügung gestellt. Die Staatsanwaltschaft Dresden wirft den Betreibern jedoch vor, auch die Server mit dem eigentlichen Videomaterial betrieben zu haben, und zudem die Zulieferung von urheberrechtlich geschütztem Material auf die Videoserver gefördert zu haben.

Die Kino.to-Nutzer waren bislang nicht im Visier der Strafverfolger gewesen, da bislang rechtlich ungeklärt ist, ob auch das Anschauen eines Streams von raubkopiertem Material bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Doch nun konnten die Dresdner Ermittler anscheinend anhand von Kundeninformationen zuordnen, wer per Paypal monatlich für ein Nutzerkonto bei den zu kino.to gehörenden Hostern bezahlt hatte, um die Videofilme unterbrechungsfrei und unlimitiert anschauen zu können.

Strafrechtler Udo Vetter spricht von “juristischem Bödsinn”


Müssen nun die zehntausende der ehemals zahlenden Kunden von kino.to Post aus Dresden fürchten? “Diesen zahlenden Nutzern jedoch nun Beihilfe vorzuwerfen, ist der größte juristische Blödsinn, den ich in den letzten Monaten gehört habe”, gibt der Düsseldorfer Strafrechtler Udo Vetter Entwarnung.

Lawblogger Vetter hält den Ansatz der Dresdner Staatsanwälte für an den Haaren herbeigezogen. Er erklärt: “Um den Tatbestand der Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung zu erfüllen, muss ein Täter den Vorsatz haben, dass die eigene Handlung zur Urheberrechtsverletzung beiträgt. Das war jedoch nicht die Absicht der Nutzer, die wollten lediglich Filme sehen. Gewerbsmäßig war daran nichts.”

Vetter: Staatsanwälte wollen die Kino.to-Nutzer verunsichern

Vetter geht hart mit den Dresdner Staatsanwälten ins Gericht: “Hier nun über die Hintertür den Tatbestand der Hehlerei – denn um nichts anderes würde es sich handeln – im Urheberrecht zu etablierern, ist bewusste Verunsicherung der Kino.to-Nutzer. Aus guten Gründen gibt es diesen Tatbestand nicht, den schließlich wurde nichts gestohlen.”


So hoch sind der Verluste der Unternehmen durch Internetpiraterie…

Alle EU-Länder: 9,9 Mrd. Euro
Beschäftigungsabbau: 186.400

Großbritannien: 1,4 Mrd. Euro
Beschäftigungsabbau: 39.000

Frankreich: 1,7 Mrd. Euro
Beschäftigungsabbau: 31.000

Deutschland: 1,2 Mrd. Euro
Beschäftigungsabbau: 34.000

Italien: 1,4 Mrd. Euro
Beschäftigungsabbau: 22.400

Spanien: 1,7 Mrd. Euro
Beschäftigungsabbau: 13.200

Das Dilemma der Strafverfolger wie der Industrie: Bislang gibt es keine Rechtsprechung darüber, ob das Ansehen von Videofilmen über das Internet alleine bereits illegal ist.

Ein Grund dafür: Als die aktuelle Fassung des Urheberrechts verabschiedet wurde, gab es noch gar keine massentauglichen Video-Streaming-Dienste im Netz. “Die Rechteinhaber scheuen davor zurück, ein solches Urteil anzustreben. Denn wahrscheinlich käme dabei heraus, dass das Ansehen des Materials alleine tatsächlich nicht illegal ist”, kommentiert Fachanwalt Vetter die Gesetzeslücke.

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