Harald Seiz und Karatbars: Strafanzeige gegen Verleger, Chefredaktion und Redakteure des Handelsblatt

Harald Seiz und Karatbars: Strafanzeige gegen Verleger, Chefredaktion und Redakteure des Handelsblatt

Harald Seiz und Karatbars: Strafanzeige gegen Verleger, Chefredaktion und Redakteure des Handelsblat

Die Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon noch nicht erfasst, erforderlich ist vielmehr, dass die Meinungsäußerung in der Herabsetzung einer Person oder eines Unternehmens besteht. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt hierbei allerdings hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück.

Im Paragraf 186 StGB (deutsches Strafgesetzbuch) heißt es zum Thema Üble Nachrede: “Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

“Am Mittwoch, 12. August 2020, hat Harald Seiz, als Geschäftsführer der Karatbars International GmbH, Strafanzeige mit Strafantrag, gegen den Chefredakteur des “Handelsblatt”, zweier Redakteure des “Handelsblatt” sowie die Geschäftsführung der Handelsblatt GmbH, wegen Kreditgefährdender Beleidigung, Beihilfe oder Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gestellt.

Bereits zuvor, am 15. Juli 2020, hatte Harald Seiz Strafanzeige und Strafantrag wegen des Verdachts der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, nach Paragraf 353b sowie Paragraf 26 StGB (Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland) und eines möglichen Verstoßes gegen das Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (Deutschland), wegen aller in Betracht kommenden Delikte, gegen zwei Redakteure und den Chefredakteur des “Handelsblatt”, bei der deutschen Staatsanwaltschaft in Stuttgart gestellt. Die Vorgangsnummer der Staatsanwaltschaft Stuttgart lautete hierzu zuerst: Js 71420/20 – nunmehr hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart hier ein finales Aktenzeichen vergeben, mit der Vorgangsnummer: 171 Js 71420/20.

Aktuell prüft in Bezug auf Karatbars und deren Geschäftsführer Harald Seiz, ein umfangreiches Team von Rechtsanwälten und Medienexperten, sämtliche die Artikel des “Handelsblatt”, gleichfalls wird das Internet umfassend durchforstet, hier unter anderem in Bezug auf eine mögliche Schmähkritik, Schadensersatzansprüche und etwaige weiter strafwürdiger Tatbestände, welche dann gegebenenfalls zur Anzeige gebracht werden.Bei einer ersten Recherche dieses Medienteams kam heraus, dass beide angezeigten Redakteure des “Handelsblatt”, ihre offensichtlich privaten Twitter-Accounts benutzen, um auf Artikel des “Handelsblatt”, in Bezug von Karatbars und Harald Seiz zu verweisen und somit für eigene Artikel, zum wirtschaftlichen Vorteil des “Handelsblatt” Werbung machen.

Ob diese Bewerbung von Artikeln im Arbeitsvertrag geregelt ist und in welcher Art und Weise dies finanziell vergütet wird sowie, ob für diesen wirtschaftlich geldwerten Vorteil zugunsten des “Handelsblatt” Abgaben entrichtet werden oder wurden, interessiert die Rechtsanwälte von Karatbars, da die Karatbars International GmbH und Harald Seiz, Aussagen, hier Karatbars und Harald Seiz betreffend, auf den Twitter-Accounts der angezeigten “Handelsblatt” Redakteure als Kreditschädigung bewerten.Zugleich prüft aktuell das Anwaltsteam der Karatbars International GmbH eine Schadensersatzklage, hier persönlich gegen die verantwortlichen Redakteure, den Chefredakteur und die Geschäftsführung des “Handelsblatt”, in Bezug jüngster Artikel, hier Karatbars und Harald Seiz betreffend.

Das “Handelsblatt” machte nachweislich medial Werbung für einen Ex-Developer von Karatbars, dies am 03.04. 2019 und am 29.04. 2020, letzteres noch während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft gegen den Ex-Developer.

Ob dem “Handelsblatt” mögliche Vorstrafen des Ex-Developers bekannt waren und welche Weisungen der Verleger und die Chefredaktion, den von der Strafanzeige betroffenen beiden Redakteuren des “Handelsblatt” in Bezug auf Nachfragen bei Staatsanwaltschaften gegeben haben und ob sich Redakteure des “Handelsblatt” unberechtigt Zugang zum polizeilichen Informationssystem POLIS verschafft, oder Dritte mit der Beschaffung von Daten über Harald Seiz beauftragt haben, wird zu klären sein.Festzuhalten ist abschließend sachlich: Im Rahmen der Europäischen Union wird durch Artikel 48 Absatz 1 der Grundrechtecharta garantiert: “Jeder Beschuldigte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.”

Über die aktuellen Strafanzeigen gegen das “Handelsblatt”, Redakteure, Chefredaktion sowie die Geschäftsführung der Handelsblatt GmbH, hier bezogen auf Artikel des “Handelsblatt” über “Karatbars” und “Harald Seiz”, eventuell auch wegen möglich wirtschaftlicher Schäden, werden nun Staatsanwaltschaft und Richter zu befinden haben.

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