Darlehenswiderruf schon durch geringe Abweichungen von der Musterbelehrung möglich

Darlehenswiderruf schon durch geringe Abweichungen von der Musterbelehrung möglich

Darlehenswiderruf schon durch geringe Abweichungen von der Musterbelehrung möglich

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html
Schon geringfügige Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung führen zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen. Diese können zumeist noch widerrufen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie schon andere Oberlandesgerichte zuvor hat auch das OLG Brandenburg mit Urteil vom 20. Januar 2016 festgestellt, dass bei Darlehensverträgen bereits geringfügige Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung führen. Die Konsequenz ist, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und diese Darlehen dann auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können (Az.: 4 U 79/15).

In dem konkreten Fall hatte die Verbraucherin einen im Jahr 2008 abgeschlossenen Darlehensvertrag im Jahr 2014 widerrufen. Das OLG Brandenburg entschied, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei und das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei, da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe. So habe in der Belehrung bereits die erste Zwischenüberschrift “Widerrufsrecht” gefehlt. Außerdem habe sich die Bank nicht an den genauen Wortlaut der Musterbelehrung gehalten. Sie verwendete die Formulierung “Der Lauf der Frist beginnt frühestens (…)” anstelle von “Die Frist beginnt frühestens (…)” (so das ab dem 8. Dezember 2004 gültige Muster) bzw. “Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform” (gemäß dem ab dem 1. April 2008 gültigen Muster). Auch unter den Zwischenüberschriften “Widerrufsfolgen” und “Finanzierte Geschäfte” habe es abweichende Formulierungen gegeben. Dadurch habe die Bank die Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet und könne sich nicht auf Schutzwirkung berufen.

Auch sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt gewesen. Die Bank habe nicht davon ausgehen können, dass die Verbraucherin ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Denn ihr Untätigbleiben beruhte offensichtlich darauf, dass sie von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung keine Kenntnis hatte.

Viele Banken und Sparkassen haben bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Diese Darlehen können in der Regel auch heute noch widerrufen werden. Im Bankrecht versierte Rechtsanwälte erkennen, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf vorliegen. Allerdings muss der Widerruf bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden, da dann das Widerrufsrecht für Altverträge erlischt.

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