BFH: Aktienentzug ohne Entschädigung ist steuerlich als Veräußerungsverlust anzuerkennen

BFH: Aktienentzug ohne Entschädigung ist steuerlich als Veräußerungsverlust anzuerkennen

BFH: Aktienentzug ohne Entschädigung ist steuerlich als Veräußerungsverlust anzuerkennen

Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 2019 steuerlich geltend gemacht werden (Az.: VIII R 34/16).

Es ist ein Lichtblick für Anleger, deren Aktien untergegangen sind: Wurden ihnen die Aktien ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, können sie dies steuerlich als Veräußerungsverlust geltend machen. Das hat der BFH gegen die Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen entschieden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin insgesamt 39.000 Namensaktien einer inländischen Aktiengesellschaft erworben und dafür rund 36.000 Euro bezahlt. Die Investition ging nicht auf. Schon bald wurde das Insolvenzverfahren über die AG eröffnet. Nach einem vom Insolvenzgericht genehmigten Insolvenzplan wurde das Grundkapital der Gesellschaft auf Null gesetzt und eine Kapitalerhöhung beschlossen. Dabei wurde ein Bezugsrecht der bestehenden Altaktionäre ausgeschlossen. Der Handel mit ihren Altaktien an der Börse wurde eingestellt.

Die Aktien der Klägerin waren wertlos geworden. Den Verlust wollte sie in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises der Aktien, ca. 36.000 Euro, geltend machen. Das Finanzamt machte ihr jedoch einen Strich durch die Rechnung und erkannte die Verluste nicht an.

Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Der Entzug der Aktien sei als steuerbarer Aktienveräußerungsverlust zu sehen. Dies begründete der BFH damit, dass der Untergang der Aktien keine Veräußerung darstelle. Hier sei eine planwidrige Regelungslücke im Wege der Analogie zu schließen.

Die Veräußerung objektiv wertloser Aktien gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ohne Entgelt durch zivilrechtliche Übereignung, Einziehung und Squeeze Out sei mit der im Streitfall verwirklichten Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließendem Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre im Wesentlichen vergleichbar, führte der BFH aus. Dementsprechend könne § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG hier angewandt werden. Die entschädigungslose Entziehung der Aktien sei daher steuerlich wie Verluste aus Aktienverkäufen zu bewerten, so der BFH.

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