Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Arbeitsrechtlicher Schutz besonderer Personengruppen
Um eine Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmern zu vermeiden, genießen besondere Personengruppen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Dazu zählen etwa Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft. Eine Ausprägung dieses Schutzes ist der besondere Kündigungsschutz.
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sind Kündigungen von Arbeitnehmerinnen grundsätzlich unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Mitteilung in der Kündigungsschutzklage
Eine nach § 9 Abs. 1 MuSchG genügende Mitteilung kann auch in der Kündigungsschutzklage selbst liegen, wenn die Arbeitnehmerin dort ausdrücklich auf ihre Schwangerschaft Bezug nimmt und einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 MuSchG rügt. Hierdurch wird die Vermutung einer kündigungsrelevanten Schwangerschaft hinreichend zum Ausdruck gebracht (ArbG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 04. März 2015 – 2 Ca 544/14 -, juris).
Kündigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen wirksam sein
Eine Kündigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stelle ausgesprochen werden, sofern sie nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang steht.
Besonderer Ausnahmefall
Ein solcher besonderer Ausnahmefall ist nicht gleichzusetzen mit einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB. Es ist ein besonderes Gewicht des Pflichtenverstoßes erforderlich: Ein besonders schwerer Verstoß der Arbeitnehmerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten erfordert es, dass der Verstoß ein Gewicht hat, das dem Gewicht von vorsätzlichen strafbaren Handlungen entspricht (VG Frankfurt, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 4016/14.F -, juris).
Verhaltensbedingte Kündigung während der Schwangerschaft
Die Pflichtverletzungen, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit und mangelnde Kontaktaufnahme zum Arbeitgeber, stellen einen besonderen Fall dar (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 – OVG 6 M 49.15 -, juris, zu extremen Fehlzeiten, die nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängen).
Betriebsbedingte Kündigung während der Schwangerschaft
Ein besonderer Fall i.S.v. MuSchG § 9 Abs. 3 S 1 ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen. Dabei kennzeichnet die Stilllegung eines Betriebes in aller Regel eine Lage, in der die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der in MuSchG § 9 Abs. 1 S 1 bestimmten Schutzfrist Vorrang vor dem Interesse der Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (VG Hannover, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 7 A 2501/99 -, juris).
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14.8.2017
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