Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Erbschaftssteuer sparen +++
Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es laut ARAG berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, steht dem nicht entgegen (BFH, Az.: II R 37/15).
+++ Weitergabe von TAN grob fahrlässig +++
Die Weitergabe einer TAN in einem Telefongespräch begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, so dass eine Bank laut ARAG nicht verpflichtet ist, anschließend über sogenanntes Phishing ergaunertes Geld zu erstatten (AG München, Az.: 132 C 49/15).
+++ Arbeitsbereitschaft +++
Ein Taxiunternehmen kann laut ARAG von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren (ArbG Berlin, Az.: 41 Ca 12115/16).
Langfassungen:
Erbschaftssteuer sparen
Wer sich fürsorglich um Mutter und Vater kümmert, konnte bisher keine Erbschaftssteuer sparen – hilfsbereite Nachbarn hingegen schon. Ein aktuelles Urteil macht jetzt Schluss mit der Ungleichbehandlung. In dem verhandelten Fall ging es um eine Frau, deren Mutter 2012 verstorben war. Zum Nachlass gehörte auch ein Bankguthaben in Höhe von 785.543 Euro. Die Frau hatte ihre Mutter seit 2001 gepflegt, auf eigene Kosten. Bei der Erbschaftssteuer in Höhe von 4.685 Euro berief sich die Frau auf einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro gemäß Erbschaftssteuergesetz. Hier heißt es: Steuerfrei bleiben ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Dies erkannte, wie bereits die Vorinstanz, auch der Bundesfinanzhof an und erklärte darüber hinaus, dass der Begriff “Pflege” im Erbschaftssteuergesetz weit auszulegen sei. So reicht es beispielsweise aus, dass die Pflege des Erblassers durch dessen Hilfsbedürftigkeit veranlasst war. Nicht erforderlich ist indes, dass der Erblasser pflegebedürftig gemäß Sozialgesetzbuch ist oder ihm eine konkrete Pflegestufe zugeordnet wurde, erläutern ARAG Experten (BFH, Az.: II R 37/15).
Weitergabe von TAN grob fahrlässig
Die Weitergabe einer TAN in einem Telefongespräch begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, so dass eine Bank nicht verpflichtet ist, anschließend über sogenanntes Phishing ergaunertes Geld zu erstatten. Im verhandelten Fall unterhält ein Ehepaar bei der beklagten Bank ein Girokonto. Beide nutzten das Direct Banking-Angebot der Bank im Internet für ihr Girokonto. Am 12.05.2014 erhielt die Ehefrau eine Phishing-E-Mail, die als Absender “HypoVereinsbank [mailto: direct-b@hypovereinsbank]” auswies und mitteilte, dass der Zugang zum “Direct B@nking” bald ablaufe, sofern die Synchronität der SEPA-Umstellung im Zugang nicht aktualisiert werde. Sie wurde aufgefordert, auf einen Link zur manuellen Aktualisierung des Zugangs zu klicken. Die Ehefrau klickte auf diesen Link und gab dort ihren Namen, ihre Kontonummer sowie ihre Festnetznummer an. Am 13.05.2014 rief eine weibliche Person die Ehefrau des Klägers an und gab sich als Mitarbeiterin der Bank aus. Von dieser wurde die Ehefrau gebeten, sich Nummern zu notieren, und diese mit den Nummern zu vergleichen, die ihr sogleich in einer SMS mitgeteilt werden würden. Falls die Buchstaben/Ziffern übereinstimmen würden, sollte sie die letzte Ziffernfolge in der SMS der Anruferin mitteilen. Nach Erhalt der SMS mit dem Inhalt “Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto ES (…) mit BIC (…) lautet: 253844” teilte die Ehefrau die Ziffernfolge 253844 der Anruferin mit. In der Folge wurde ein Betrag von 4.444,44 Euro auf das Konto ES (…) mit BIC (…)überwiesen. Die Ehefrau ließ das Konto am 18.05.2014 sperren und stellte am 19.05.2014 Strafanzeige gegen Unbekannt. Versuche, den Betrag von diesem Konto zurückzuerlangen, blieben ohne Erfolg. Die Bank weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Daraufhin erhob das Ehepaar Klage auf Zahlung von 4444,44 Euro zum Amtsgericht München – jedoch ohne Erfolg. Mit der Mitteilung der mobilen TAN würde dem Kunden noch einmal vor Augen geführt, dass es sich nicht um eine beliebige TAN handelt, sondern auch, für welchen konkreten Vorgang diese TAN geschaffen worden sei, etwa für eine Überweisung und ferner, auf welches Konto und mit welchem Betrag diese Überweisung erfolgen solle. Beachte ein Kunde diese deutlichen Hinweise nicht und gebe die TAN sodann an einen Dritten weiter, der damit dann eine Überweisung durchführt, liege hierin kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr. In einem solchen Fall nämlich müsse es im Allgemeinen jedem einleuchten, dass es sich um eine TAN handelt, deren Weitergabe nach § 675l BGB wie auch nach den vertraglichen Bedingungen nicht zulässig sei und die die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 132 C 49/15).
Arbeitsbereitschaft
Ein Taxiunternehmen kann laut ARAG von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Im konkreten Fall hatte ein Taxifahrer seinen Arbeitgeber auf Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für sogenannte Standzeiten verklagt. Das Taxameter des vom Taxifahrer genutzten Taxis hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt. Der Fahrer hat nach dem Ertönen des Signals zehn Sekunden Zeit, um eine Taste zu drücken. Drückt er diesen Knopf, wird seine Standzeit vom Taxameter als Arbeitszeit aufgezeichnet. Drückt er den Knopf nicht, wird die darauffolgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der Taxifahrer meint, ihm sei das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Das verklagte Taxiunternehmen war nur bereit, die vom Zeiterfassungssystem als Arbeits- oder Bereitschaftszeit erfasste Zeit zu vergüten. Das ArbG hat dem Taxifahrer jetzt überwiegend Recht gegeben. Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung, so die ARAG Experten (ArbG Berlin, Az.: 41 Ca 12115/16).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.
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