Stellt der Verwalter von Wohneigentum für eine Wohnanlage einen Hausmeister ein, ist dessen Arbeitgeber in der Regel die Eigentümergemeinschaft und nicht der Verwalter.
Stellt der Verwalter von Wohneigentum für eine Wohnanlage einen Hausmeister ein, ist dessen Arbeitgeber in der Regel die Eigentümergemeinschaft und nicht der Verwalter.